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Rechtsanwalt Hintz - Mandateninfo

Informationen und Tipps zum Arbeitsrecht

Was ist beim Arbeitsvertrag zu beachten ?


Arbeitsverträge sollten unbedingt schriftlich geschlossen werden. Sie sollten neben der Vergütung auch die wichtigsten Regelungen zur Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsort, Urlaubsansprüche, Umfang von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Probezeit schriftlich festlegen.

Werden Gewinnbeteiligung oder Kfz-Überlassung vereinbart, sollten die Regelungen klar und unmißverständlich gefaßt werden. Nur so läßt sich im Streitfall der Umfang des Anspruchs klar ermitteln und man ist nicht auf schwierige Ermittlung und Auslegung angewiesen.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten ?


Die Kündigung kann als ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Sie muß stets schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dann muß aber gleichwohl ggf. Kündigungsschutzklage erhoben werden, um keine Rechte zu verliegen.

Außerordentliche, d. h. fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Änderungskündigungen ändern den Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Der Übergang des Betriebes oder von Betriebsteilen an eine andere Firma rechtfertigt nicht stets eine Kündigung. Hier hat eine umfangreiche Überprüfung und ggf. Darlegung vom Arbeitgeber zu erfolgen.

Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Bei Schwerbehinderten hat vor der Kündigung eine Anhörung der Hauptfürsorgestelle zu erfolgen.


Welche Kündigungsfrist gilt?


Die Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt in der Regel 4 Wochen zum 15. oder zum letzten des Monats. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers bei längerer Zugehörigkeit ist nicht zulässig.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bestehen gestaffelte Kündigungsfristen nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb. Die Frist richtet sich im Einzelfall nach den Tarifverträgen und dem Gesetz. Besonderer Kündigungsschutz besteht für Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende.


Wie ist auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu reagieren?

Gegen eine Kündigung ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang oder Aushändigung der Kündigung (Datum genau prüfen!) ist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten.

Soll ein Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage durchführen, benötigt er

  • den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung,
  • das Kündigungsschreiben,
  • den Arbeitsvertrag und ggf. weitere Vereinbarungen,
  • evtl. Abmahnungen oder anderweitigen Schriftwechsel,
  • die letzte Lohn- oder Gehaltsbescheinigung


Wie verhalte ich mich bei einer unberechtigten Abmahnung?


Mit der Abmahnung wird ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers gerügt. Oft werden auch weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Vorherige Abmahnung ist in vielen Fällen Voraussetzung für eine Kündigung. Daher ist die Abmahnung immer ernst zu nehmen, auch wenn sich dem Arbeitnehmer ungerechtfertigt erscheint. Die Abmahnung muß der konkreten Rüge- und Warnfunktion im Einzelfall gerecht werden. Sie sollte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall stehen und schriftlich erfolgen.

Gegen eine unberechtigte Abmahnung besteht ein Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung. Dieser Anspruch kann ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dieser Schritt sollte zumindest ernstlich erwogen werden, wenn die Abmahnung nur vorgeschoben scheint, um später eine Kündigung zu rechtfertigen.


Welchen Inhalt hat das Arbeitszeugnis?


der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis Während das einfache Zeugnis nur Art und Dauer der Beschäftigung enthält, erfolgt im qualifizierten Zeugnis auch eine Beurteilung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers. Es kann ggf. auch ein Zwischenzeugnis gefordert werden.

Das Zeugnis selbst ist nach den Grundsätzen der Klarheit und der Wahrheit zu verfassen. Die Zeugnissprache selbst ist aber oft weniger klar und für nicht eingeweihte oft unverständlich. Hier ist eine Überprüfung anhand von Erklärungsliteratur oder durch einen Fachmann anzuraten. Nicht jeder vermutet, daß eine Formulierung wie: "Er führte übertragene Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse" schlicht ungenügende Leistungen bezeichnet.

Hinsichtlich eines unrichtigen Zeugnisses besteht eine Anspruch auf Änderung, der ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann.


Besteht Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?


Auf Gratifikationen, insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur Anspruch, wenn diese im Arbeitsvertrag oder dem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvertrag verbindlich vereinbart sind. Allenfalls kann sich ein Anspruch auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Freiwillige Leistungen können dagegen jederzeit abgesetzt werden. Werden zuvor "selbstverständliche Leistungen" (betriebliche Übung) plötzlich ausdrücklich als "freiwillige Leistungen" bezeichnet, ist Vorsicht geboten. Soweit diese Leistungen wiederholt "freiwillig" gezahlt werden und nicht widersprochen wird, kann später ein Anspruch auf die Leistungen verloren gehen.


Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?


Anstelle einer Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag eine gute Alternative sein. Zur Vermeidung einer Kündigung, der Verkürzung der Kündigungsfrist und einer gütlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet sich oft ein Aufhebungsvertrag an. Hier können Vereinbarungen über Entgeltfortzahlung, Abfindung, Zeugnis und andere Ansprüche getroffen werden, ohne daß es eines gerichtlichen streitigen Verfahrens bedarf. Oft lassen sich außergerichtlich schnelle und für beide Seiten gute Ergebnisse erzielen.

Allerdings ist bei Aushandlung der Konditionen einiges zu beachten. Es ist möglich, daß das Arbeitsamt Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt und daß Ansprüche möglicherweise versteuert werden müssen. Für die Aushandlung und Überprüfung ist die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oft sinnvoll, damit keine Ansprüche vergessen werden und sich so endgültig erledigen.


Wer trägt die Kosten im arbeitsrechtlichen Verfahren?


Vor dem Arbeitsgericht findet in der I. Instanz keine Kostenerstattung statt. Jede Partei hat ihre Kosten und Kosten eines Rechtsanwalts selbst zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Seite klar unterliegt.

Bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft besteht dort kostenloser Rechtsschutz. Hier erfolgt aber in der Regel eine gerichtliche Vertretung durch Gewerkschaftsvertreter. Hilfreich kann insoweit eine bestehende Arbeits-Rechtsschutz-Versicherung sein, die die Kosten übernimmt. Ansonsten besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit von Prozeßkostenhilfe.